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Antragsfristen:
Nach der Zustimmung des Bundesrates in seiner Sitzung am 31.03.2023 wartet das Land NRW jetzt auf die Verwaltungsvereinbarung, um die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen zu ändern. Man geht davon aus, dass diese bis zum 30.06.2023 geändert werden können.
Betroffenen, die noch keinen Antrag gestellt haben, wird empfohlen, sich schon einmal im System zu registrieren, allerdings bitte noch nicht auf „Antrag freigeben“ drücken. Dies würde zu einer deutlichen Mehrarbeit und Verzögerung führen. Sollte sich kurz vor Ablauf der jetzigen Frist (30.06.2023) herausstellen, dass die Landesgesetzgebung noch nicht so weit ist, sollte kurz vor dem 30.06.2023 ein Antrag im System versendet werden, wenngleich er dann noch unvollständig ist. Dann sollte bitte der Hinweis hinzugefügt werden, dass Unterlagen nachgereicht werden.
Änderungsanträge:
Änderungsanträge können nach wie vor gestellt werden. Alles, was 20 % Mehrkosten übersteigt, muss neu begutachtet werden, alles unter 20 % kann im Verwendungsnachweis eingereicht werden.
Auszug aus dem Leitfaden: „Eine Änderung der Bewilligungssumme ist unter Beifügung der notwendigen Unterlagen insbesondere möglich, wenn sich nach Erlass des Leistungsbescheides die im Gutachten festgelegte Schadenssumme unvorhergesehen und ohne Verschulden der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erhöht. Eine Erhöhung der Billigkeitsleistung um mehr als 20 Prozent ist durch eine Stellungnahme einer oder eines Sachverständigen zu den veränderten Kosten von Maßnahmen und zu Abweichungen vom Schadensbild des Erstgutachtens gutachterlich zu bestätigen. Änderungsanträge sind bis zum 30. Juni 2023 zu stellen. Ein erneutes Tätigwerden der Sachverständigen oder des Sachverständigen ist förderfähig.
Frage nach Verzinsung bei Versicherten, die vorsorglich einen Wiederaufbauförderantrag gestellt haben bzw. beabsichtigen zu stellen:
Verzinsung bei „Darlehen durch das Land“
Beispiel: 1. Versicherung zahlt nicht, 2. Land tritt in Vorleistung. 3. Versicherung zahlt, 4. Landes-„Darlehen“ muss zurückgezahlt werden.
Hat das Land einen Erstattungsanspruch gegenüber einem Betroffenen, so erhält dieser zuerst eine Mitteilung über die Rückforderung. Darin wird die Erstattung innerhalb einer bestimmten Frist gefordert. Erst nach Ablauf dieser Frist wird eine Verzinsung berechnet.
[Foto: © Gemeinde Swisttal] Bauarbeiten am Rathaus
Verkehrsbeeinträchtigende Baustellen
Interkommunale Hochwasserschutzkooperation Erft